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Leistungen der IV

Geld- &
Sachleistungen


Eingliederung vor Rente

Erst wenn alle Möglichkeiten für die berufliche Eingliederung erwogen wurden und die Erwerbsfähigkeit aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht verbessert werden kann, wird der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung geprüft. Zu den Geldleistungen der IV gehören die Invalidenrente, die Hilflosenentschädigung, der Assistenzbeitrag sowie Taggelder und Reisekosten.


Invalidenrente

Wer hat Anspruch auf eine Rente?
Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt frühestens nach einer einjährigen Wartezeit. Während dieses Jahres muss die Arbeitsunfähigkeit im Durchschnitt mindestens 40 Prozent betragen haben. Nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass vorliegen. Der Anspruch auf eine Rente entsteht zudem frühestens sechs Monate nach dem Einreichen der Anmeldung bei der IV-Stelle, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit schon länger andauert und frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Höhe der IV-Rente
Ausschlaggebend für die Höhe der IV-Renten ist die Versicherungsdauer sowie die Höhe des durchschnittlichen Einkommens. Die ausbezahlten Beträge sind gleich hoch wie diejenigen der AHV-Rente.

Kinderrente
Versicherte, die rentenberechtigt sind, haben zusätzlich Anspruch auf eine Kinderrente für Kinder, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben oder sich noch in Ausbildung befinden, längstens aber bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Wann endet der Rentenanspruch?
Der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt bei Wegfall einer rentenbegründeten Invalidität, wenn der Anspruch auf eine AHV-Rente oder auf eine höhere Hinterlassenenrente entsteht, wenn die versicherte Person vom Rentenvorbezug Gebrauch macht oder wenn sie stirbt.


Invaliditätsgrad

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente Anspruch besteht. Ab 1. Januar 2022 werden die vier bisherigen Rentenstufen durch ein stufenloses Rentensystem abgelöst. Das neue System wird für alle Rentnerinnen und Rentner angewendet, die ab dem 1.1.2022 eine Rente erhalten. Für bisherige IV-Rentnerinnen und -Rentner gelten altersbezogene Übergangsregelungen.

  • Wie wird der Invaliditätsgrad berechnet?

  • Hilflosenentschädigung

    Versicherte Personen, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Essen, Körperpflege usw. dauernd auf Hilfe anderer Personen angewiesen sind, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedürfen, gelten im Sinne der IV als hilflos. Als hilflos gelten auch volljährige Versicherte, welche nicht in einem Heim wohnen und dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung (Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen, Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen oder Begleitung zur Verhinderung einer dauernden Insolation von der Aussenwelt) angewiesen sind.

    Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung besteht, wenn die versicherte Person

    • in der Schweiz wohnhaft ist;
    • die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat;
    • kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.

    Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein.

    Hilflose Minderjährige können ab Geburt eine Hilflosenentschädigung erhalten. Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als eines Jahres eine Hilflosigkeit besteht. Für Minderjährige, die ein zeitliches Mindestmass an intensiver Betreuung brauchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet. Dieser Zuschlag entfällt bei einem Aufenthalt in einem Heim.

    Die Hilflosenentschädigung ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die Versicherten in einem Heim oder zu Hause wohnen.


    Assistenzbeitrag

    Mit dem Assistenzbeitrag können versicherte Personen, welche eine Hilflosenentschädigung beziehen, ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu Hause führen, indem sie in eigener Regie eine oder mehrere Personen für die individuell benötigten Hilfeleistungen anstellen. Die anfallenden Kosten werden von der IV mit dem Assistenzbeitrag vergütet. Dies entlastet pflegende Angehörige und ein Heimaufenthalt kann damit verhindert werden.

    Minderjährigen soll unter gewissen Voraussetzungen mit Hilfe des Assistenzbeitrages die Integration in ihrem gewohnten familiären und gesellschaftlichen Umfeld ermöglicht werden. Auch schwer pflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die zuhause statt in einer Institution gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.

    Die versicherte Person wird mit dem Assistenzbeitrag zum Arbeitgeber. Die angestellten Assistenzpersonen dürfen mit ihr nicht in gerader Linie verwandt, verheiratet oder in Konkubinat mit der versicherten Person leben.


    Hilfsmittel

    Die IV-Stelle unterstützt Versicherte mit Hilfsmitteln, die sie benötigen, um weiter erwerbstätig zu bleiben oder im bisherigen Aufgabengebiet (z.B. als Hausfrau oder Hausmann) tätig bleiben zu können. Es können auch Hilfsmittel für die Schulung, Ausbildung und funktionelle Angewöhnung bezogen werden.

    Versicherte Personen haben auch Anspruch auf Hilfsmittel, die sie brauchen, um ihren privaten Alltag möglichst selbständig und unabhängig zu bewältigen. Darunter fallen beispielsweise Hilfsmittel für die Fortbewegung oder für den Kontakt mit der Umwelt wie beispielsweise Prothesen, Beinapparate, Hörgeräte, bauliche Anpassungen, Blindenführhunde und Rollstühle.

    Nach der schriftlichen Anmeldung prüft die IV-Stelle, ob die Voraussetzungen für die Abgabe des Hilfsmittels erfüllt sind. Die Beschaffung erfolgt aus einem der Depots der IV oder durch Kauf. Kostspielige Hilfsmittel werden in der Regel nur leihweise abgegeben. Die IV übernimmt auch die Kosten für invaliditätsbedingtes notwendiges Zubehör und invaliditätsbedingten Anpassungen an Hilfsmitteln. Die Hilfsmittel werden in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben.


    Ergänzungsleistungen (EL)

    Personen mit einer IV-Rente, einer Hilfslosenentschädigung oder einem Taggeld der IV während mindestens 6 Monaten können Ergänzungsleistungen beantragen, wenn die genannten IV-Leistungen das gesetzlich festgelegte Mindesteinkommen nicht erreichen. Der Bezug von EL ist bei der AHV-Gemeindezweigstelle Ihres Wohnortes anzumelden. Die Leistungen werden von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) ausgezahlt.

    Wer unsicher ist, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, kann dies über den nachfolgenden EL-Rechner herausfinden.

  • Berechnung Ergänzungsleistungen